Elterliche Sorge

Seit dem 1. Juli 2014 stehen Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Abweichungen kann es nur geben, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist.

Nicht miteinander verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, zusammen mit der Kindsanerkennung des Vaters auf dem Zivilstandsamt (vor oder gleich nach der Geburt) zusammen den Willen zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu äussern. In einer Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam Verantwortung für das Kind zu übernehmen und dass sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile, sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Für eine spätere Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die KESB am Wohnsitz des Kindes zuständig.