Kurzarbeit
Kurzarbeitsentschädigung
Gemäss Bundesratsbeschluss wird das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung und Abrechnung von Kurzarbeit bis 31. März 2021 weitergeführt. Es erfolgt keine automatische Verlängerung oder Auszahlung. Erstmalige Bewilligung und Verlängerungen von Kurzarbeit sowie Auszahlungen müssen einzeln beantragt werden.
Schritt 1: Kurzarbeit beantragen beim Arbeitsamt
Folgende Belege werden benötigt:
- Voranmeldung, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet;
- Organigramm des Gesamtbetriebs mit Anzahl Mitarbeitenden, wenn Kurzarbeit für eine Betriebsabteilung verlangt wird.
Formulare finden Sie in der jeweils gültigen Fassung unter: www.arbeit.swiss
Die Voranmeldung ist
- per Post (Arbeitsamt Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell) oder
- per E-Mail (eingescanntes handschriftlich unterschriebenes Formular an arbeit@vd.ai.ch) einzureichen. Nicht akzeptiert werden als Bilddatei eingefügte Unterschriften.
Die Voranmeldung ist spätenstens 10 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit (Voranmeldefrist) einzureichen. Massgebend ist der Poststempel oder das Eingangsdatum bei anderer Übermittlung.
Die Kurzarbeit kann für maximal drei Monate bewilligt werden.
Nach Prüfung des Gesuchs wird der Entscheid dem Betrieb schriftlich mitgeteilt. Bei einer Bewilligung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die Entschädigung bei der Arbeitslosenkasse , Poststrasse 9, 9050 Appenzell, separat geltend machen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung. Aufgrund des vereinfachten Abrechnungsverfahrens wird die Entschädigung als Pauschale ausgerichtet.
Alle Formulare finden Sie in der jeweils gültigen Fassung unter: www.arbeit.swiss
Leistungen
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.
Keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeit haben folgende Personengruppen:
- Angestellte in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehegatten;
- Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie finanziell am Unternehmen Beteiligte.
Diese Personen haben allenfalls einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz aus der Erwerbsersatzordnung (EO). Der Anspruch ist bei der AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.
- www.arbeit.swiss
- Infobroschüre des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO
- www.ai.ch
- SECO-Infoline für Unternehmen mit generellen Fragen zur Kurzarbeit: Tel: +41 58 462 00 66 (Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr), oder via www.seco.admin.ch
Dokumente
Typ | Titel | Dokumentdatum |
---|---|---|
Voranmeldung Kurzarbeit | 24.02.2021 | |
Vorlage Organigramm | 24.03.2020 |