Kurzarbeit
Kurzarbeitsentschädigung
Erstmalige Bewilligung und Verlängerungen von Kurzarbeit sowie Auszahlungen müssen einzeln beantragt werden. Kurzarbeit muss im Voraus und kann nicht rückwirkend verlangt werden. Es erfolgt keine automatische Verlängerung oder Auszahlung.
Schritt 1: Kurzarbeit beantragen beim Arbeitsamt
Bitte reichen Sie die Voranmeldung online ein. Das SECO stellt dazu den «eService Voranmeldung Kurzarbeit» bereit.
Bei anderer Übermittlung ist der Poststempel oder das Eingangsdatum massgebend.
Die aktuellen Informationen und Formulare sind auf www.arbeit.swiss abrufbar.
Nach Prüfung des Gesuchs wird der Entscheid dem Betrieb schriftlich mitgeteilt. Bei einer Bewilligung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die Entschädigung rechtzeitig bei der Arbeitslosenkasse , Poststrasse 9, 9050 Appenzell, separat geltend machen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung. Aufgrund des vereinfachten Abrechnungsverfahrens wird die Entschädigung als Pauschale ausgerichtet.
Alle Formulare finden Sie in der jeweils gültigen Fassung unter: www.arbeit.swiss
Leistungen
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeit haben folgende Personengruppen:
- Angestellte in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehegatten;
- Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie finanziell am Unternehmen Beteiligte.
Diese Personen haben allenfalls einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz aus der Erwerbsersatzordnung (EO). Der Anspruch ist bei der AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.
Dokumente
Typ | Titel | Dokumentdatum |
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Vorlage Organigramm | 24.03.2020 |