Kurzarbeit

Gesuch um Kurzarbeit wegen Coronavirus

Kurzarbeitsentschädigung

Erstmalige Bewilligung und Verlängerungen von Kurzarbeit sowie Auszahlungen müssen einzeln beantragt werden. Kurzarbeit muss im Voraus und kann nicht rückwirkend verlangt werden. Es erfolgt keine automatische Verlängerung oder Auszahlung.

Schritt 1: Kurzarbeit beantragen beim Arbeitsamt

Bitte reichen Sie die Voranmeldung online ein. Das SECO stellt dazu den «eService Voranmeldung Kurzarbeit» bereit.

Bei anderer Übermittlung ist der Poststempel oder das Eingangsdatum massgebend.

Die aktuellen Informationen und Formulare sind auf www.arbeit.swiss abrufbar.

Schritt 2: Antrag auf Entschädigung bei der Arbeitslosenkasse

Nach Prüfung des Gesuchs wird der Entscheid dem Betrieb schriftlich mitgeteilt. Bei einer Bewilligung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die Entschädigung rechtzeitig bei der Arbeitslosenkasse , Poststrasse 9, 9050 Appenzell, separat geltend machen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung. Aufgrund des vereinfachten Abrechnungsverfahrens wird die Entschädigung als Pauschale ausgerichtet.

Alle Formulare finden Sie in der jeweils gültigen Fassung unter: www.arbeit.swiss

Leistungen
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeit haben folgende Personengruppen:
-       Angestellte in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehegatten;
-       Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie finanziell am Unternehmen Beteiligte.
Diese Personen haben allenfalls einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz aus der Erwerbsersatzordnung (EO). Der Anspruch ist bei der AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.

Alle rechtsgültigen Formulare und weitere Informationen zur Kurzarbeit sind abrufbar unter

Dokumente

Dokumente
Typ Titel Dokumentdatum
Vorlage Organigramm 24.03.2020

Kantonale Anlaufstelle

Arbeitsamt
Telefon +41 71 788 96 25

 

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