Entscheide in chronologischer Reihenfolge

Entscheide und Massnahmen bezüglich der Corona-Pandemie in chronologischer Reihenfolge.

1. April 2022

Der Bundesrat hat die letzten Schutzmassnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben. Somit gilt seit dem 1. April 2022 keine Isolationspflicht und keine Maskenpflicht mehr. Damit erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

Zum Schutz besonders gefährdeten Personen empfiehlt das Gesundheits- und Sozialdepartement beim direkten Kontakt mit Risikopersonen weiterhin eine Atemschutzmaske zu tragen. Dies gilt insbesondere für Gesundheitsfachpersonen. Ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht zum Beispiel bei Personen ab 65 Jahren, bei Schwangeren oder bei Erwachsenen mit einer Vorerkrankung.

Medienmitteilung: Angepasste Angebote und Empfehlungen zum Schutz vor Covid-19

Bis zum Frühling gilt eine Übergangsphase, in der eine erhöhte Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit notwendig bleiben. Strukturen bleiben soweit erhalten , dass die Kantone und der Bund rasch auf neue Entwicklungen reagieren können. Dies gilt insbesondere für das Testen, das Impfen, das Contact-Tracing, die Überwachung und die Meldepflicht der Spitäler.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit: www.bag.admin.ch

16. Februar 2022

Bundesrat hebt Massnahmen auf – einzig Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bleiben noch bis Ende März

Ab Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufgehoben. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022; danach erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit: www.bag.admin.ch

2. Februar 2022

An ihrer Sitzung vom 2. Februar 2022 hat der Bundesrat entschieden, die Homeoffice-Pflicht und die Quarantäne per. 3. Februar 2022 aufzuheben. Die Isolation von Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, gilt hingegen weiterhin. Damit kann verhindert werden, dass stark infektiöse Personen andere Menschen anstecken.

Mit der neuen Verordnung werden sämtliche von den Kantonen angeordneten Quarantänen am 3. Februar 2022 aufgehoben. Es bedarf keiner expliziten Aufhebung der Quarantäne durch den Kanton.

19. Januar 2022

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Der Bundesrat verlängert angesichts der angespannten Lage in den Spitälern die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Dies hat er an seiner Sitzung vom 19. Januar 2022 entschieden. Die Homeoffice-Pflicht gilt neu bis Ende Februar, ebenso die Kontaktquarantäne. Die 2G- und die 2Gplus-Regel für gewisse Innenräume, die ausgeweitete Maskenpflicht innen, die 3G-Regel für Veranstaltungen draussen ab 300 Personen sowie die Einschränkung privater Treffen gelten provisorisch bis Ende März; der Bundesrat überprüft aber laufend, ob die Entwicklung der Pandemie eine frühere Aufhebung der Massnahmen zulässt. Ausserdem verkürzt der Bundesrat per Ende Januar die Gültigkeit der Impf- und Genesenenzertifikate auf 270 Tage.

Der Bundesrat unter anderem auch folgende Anpassungen beschlossen, gültig ab dem 25. Januar 2022:
- Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten wird angesichts der eingeschränkten Kontaktquarantäne aufgehoben. Bisher bestand diese Pflicht noch in Diskotheken und bei bestimmten Veranstaltungen mit maximal 50 Personen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung (zum Beispiel religiöse Veranstaltungen).
- Hinreichende kantonale Kapazitäten für das Contact Tracing sind angesichts der aktuell hohen Fallzahlen und der eingeschränkten Kontaktquarantäne keine Voraussetzung mehr, damit die Kantone Grossveranstaltungen bewilligen können.
- Weitere Anpassungen betreffen die kantonalen Ausnahmen von der Pflicht zur Zugangsbeschränkung an Grossveranstaltungen im Freien, die 3G-Regel für eidgenössische Maturitätsprüfungen, die Verlängerung der Frist für die Ausstellung eines Zertifikats für Personen, die sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können und die Anpassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit: www.bag.admin.ch

12. Januar 2022

Der Bundesrat hat beschlossen, ab Donnerstag, 13. Januar 2022 die Dauer der Isolation von zehn auf fünf Tage zu verkürzen. Um die Isolation beenden zu können, muss eine Person weiterhin 48 Stunden ohne Symptome sein. Die Kantone können zudem Ausnahmen gewähren, um die Versorgungsicherheit zu gewährleisten.

Die Kontaktquarantäne wird ebenfalls auf fünf Tage verkürzt. Zudem wird die Quarantäne auf Personen beschränkt, die mit einer positiv getesteten Person im selben Haushalt leben oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten. Davon ausgenommen sind Personen, die ihre letzte Impfdosis vor weniger als vier Monaten erhalten haben oder vor weniger als vier Monaten genesen sind. Auch zur Kontaktquarantäne können die Kantone Ausnahmen gewähren, um die Versorgungsicherheit zu gewährleisten.

Grund für die Verkürzung von Isolation und Quarantäne ist die Omikron-Variante, bei der sich der zeitliche Abstand zwischen Infektion und
Weitergabe des Virus verkürzt hat. Zudem sind die Contact-Tracing-Strukturen der Kantone sowie Wirtschaft und Gesellschaft zuletzt unter Druck geraten, da in den letzten Wochen die Zahl der von Isolation und Quarantäne betroffenen Personen stark angestiegen ist.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit: www.bag.admin.ch

20. Dezember 2021

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Ab Montag, 20. Dezember 2021, gelten in der Schweiz verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Zu Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G). Damit wird das Risiko reduziert, dass nicht immunisierte Personen infiziert werden. Sie geben das Virus leichter weiter und erkranken viel häufiger schwer. Als zusätzlicher Schutz muss an diesen Orten eine Maske getragen und es darf nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden kann, wie bei Blasmusikproben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden kann, wie in Discos und Bars, sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Ausserdem gilt erneut eine Homeoffice-Pflicht. Private Treffen sind auf zehn Personen beschränkt, falls eine Person ab 16 Jahren dabei ist, die nicht geimpft oder genesen ist. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 entschieden. Der Bundesrat hat zudem die Übernahme der Testkosten geregelt.

6. Dezember 2021

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Ab Montag, 6. Dezember 2021, wird in der Schweiz die Zertifikats- und Maskenpflicht ausgeweitet, die Home-Office-Empfehlung verstärkt sowie die Gültigkeit von Antigen-Schnelltests verkürzt. Ausserdem erhalten zertifikatspflichtige Veranstaltungen und Einrichtungen die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht zu verzichten. Zudem gilt bei der Einreise eine verschärfte Testpflicht. Dafür sind seit dem 4. Dezember 2021 alle Länder von der aktuellen Quarantäneliste gestrichen.

Erweiterte Zertifikatspflicht
Die Zertifikatsplicht gilt neu in Innenräumen für alle öffentlichen Veranstaltungen sowie für alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien. Die bestehende Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen wird aufgehoben. Zudem gilt neu bei Veranstaltungen im Freien bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht. Bisher lag die Grenze bei 1000 Teilnehmenden. 
Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenbereichen gilt ab 11 Personen die dringliche Empfehlung, das Zertifikat einzusetzen.
zusätzliche Zertifikatspflicht im Kanton Appenzell I.Rh.:
Für Besuchende und Mitarbeitende in Gesundheits- und Sozialinstitutionen (Kantonales Gesundheitszentrum, Pflegeheime, Klinik im Hof Weissbad, Wohnheim stääg) gilt seit dem 3. Dezember 2021 die Zertifikatspflicht (Art. 10c und 10d StkB Covid-19).

Maskenpflicht
Eine Maskenpflicht gilt drinnen neu auch überall dort, wo eine Zertifikatspflicht gilt - ausser bei privaten Treffen.
Wo Maskentragen nicht möglich ist, ist besondere Vorsicht geboten. Es gelten deshalb Ersatzmassnahmen: eine Sitzpflicht für die Konsumation im Restaurant oder das Erheben der Kontaktdaten bei Kultur- und Sportaktivitäten wie Chorproben oder Hallentrainings.Wird die 2G-Regel angewendet, gilt diese Massnahme nicht.
zusätzliche Maskenpflicht im Kanton Appenzell I.Rh.:
In den Warte- und Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs sowie in belebten Fussgängerbereichen von Dorfkernen gilt eine Maskenpflicht (Art. 10b StkB Covid-19).
Jede Person trägt während einer Veranstaltung (Innen und Aussen), an Märkten sowie an Fach- und Publikumsmessen eine Gesichtsmaske; diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob eine Zertifikatspflicht besteht. 

Dringliche Home-Office-Empfehlung
Um die Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren, gilt eine dringliche Home-Office-Empfehlung. Zudem müssen alle Mitarbeitende in Innenräumen eine Maske tragen, in denen sich mehrere Personen aufhalten.

Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Testzertifikate
Die Gültigkeitsdauer der Antigen-Schnelltests wird von 48 Stunden auf 24 Stunden reduziert - ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme. Die kürzere Gültigkeit erhöht die Aussagekraft der Testresultate; die Zeitdauer, in welcher Personen mit gültigem Testzertifikat infektiös werden können, wird dadurch stark reduziert. PCR-Tests sind nach wie vor 72 Stunden gültig.

Aufhebung der Kapazitätsbeschränkungen
Gemäss Covid-Gesetz hat das Parlaement entscieden, die verbleibenden Kapazitätsbeschränkungen aufzuhben, etwa für religiöse Zusammenkünfte, im Bildungsbereich und für Veranstaltungen draussen.

Repetitive Testungen in den Schulen im Kanton Appenzell I.Rh.
Ab der Sekundarstufe I werden Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen wöchentlich auf SARS-Cov-2 getestet.

Einreise: Quarantäne aufgehoben , Testpflicht verstärkt
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung auch die Einreisebestimmungen geändert. Seit dem 4. Dezember 2021 wurden sämtliche Länder von der Quarantäneliste gestrichen. Um die Einschleppung der neuen Omikron-Variante weiterhin möglichst zu verhindern, gilt bei sämtlichen Einreisen in die Schweiz neu ein verschärftes Testregime. Diese Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Neben einem PCR-Test vor der Einreise ist ein zweiter Test (PCR-Test oder Antigenschnelltest) zwischen dem vierten und dem siebten Tag nach der Einreisedurchzuführen. Mit diesem Test wird sichergestellt, dass infizierte Personen, die sich kurz vor oder während der Reise mit dem Virus
angesteckt haben, erkannt werden. Die Testkosten müssen von den Einreisenden selber getragen werden.

Nicht geimpften Drittstaatsangehörigen, die aus Risikoländern oder -regionen in den Schengen-Raum einreisen wollen, wird die Einreise in die Schweiz für vorübergehende Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen - abgesehen von gewissen Ausnahmen (Härtefälle) - verweigert. Betroffen sind insbesondere Tourismus- und Besuchsaufenthalte. Die Liste der Risikoländer und Regionen ist im Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 aufgeführt. Sie wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EU-Kommission für die Schengen-Staaten laufend aktualisiert.

Weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit

3. November 2021

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. November 2021 die Einführung eines «Schweizer Covid-Zertifikats» beschlossen. Die Gültigkeitsdauer des Covid-Zertifikats wird für genesene Personen im Inland auf 12 Monate verlängert (bisher 6 Monate). Diese Verlängerung wird automatisch erfolgen - ein neues Zertifikat ist nicht notwendig. Weiterhin wird genesenen Personen empfohlen, sich ab vier Wochen nach der Infektion einmal impfen zu lassen. In diesem Fall wird ein 12 Monate gültiges Impfzertifikat ausgestellt. 

Zudem können auch Personen mit einem aktuellen positiven Antikörper-Test (serologischer Test) ein Schweizer Zertifikat erhalten. Dieses ist 90 Tage und nur in der Schweiz gültig. Akzeptiert werden Antikörpertests, die den WHO-Standards entsprechen, eine CE-Zertifizierung aufweisen und von einem durch Swissmedic zertifizierten Labor durchgeführt werden. Der Test ist kostenpflichtig. Wichtig: es berechtigen nur Antikörpertests, welche ab 16. November 2021 durchgeführt werden zu einem Zertifikat.

Die Anpassungen treten am 16. November in Kraft.

Der Bundesrat hat zudem beschlossen, dass auch die Auffrischimpfung kostenlos ist und die Testkosten für Erstgeimpfte auch nach Ende November während sechs Wochen nach der Erstimpfung vom Bund übernommen werden.

26. Oktober 2021

Die mRNA-Impfstoffe von Moderna und Pfizer/BioNTech sind für eine Auffrischimpfung für bestimmte Personen zugelassen.

Eine Auffrischimpfung wird Personen ab 65 Jahre sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Altersheimen, Pflegeheimen oder Tagesbetreuungseinrichtungen für Seniorinnen und Senioren empfohlen.

Die Auffrischimpfung soll ab 6 Monaten nach der vollständigen Impfung (Grundimmunisierung) und wann immer möglich mit dem gleichen Impfstoff erfolgen mit dem die ersten beiden Impfungen verabreicht wurden.

1. Oktober 2021

Der Bundesrat hat nach Konsultation der Kantone, der Sozialpartner und weiterer Kreise am 1. Oktober 2021 entschieden, die Kostenübernahme für Tests für Covid-Zertifikate nicht generell über den 10. Oktober 2021 hinaus zu verlängern. Er will die finanziellen Anstrengungen des Bundes auf diejenigen Massnahmen fokussieren, die das Ende der Pandemie herbeiführen können. Die sehr hohen Kosten für die Tests sollen zudem nicht mehr von der Allgemeinheit getragen werden.

Der Bundesrat verlängert allerdings gezielt das kostenlose Testen für bestimmte Gruppen. Zum einen finanziert der Bund bis Ende November 2021 die Tests (Antigen-Schnelltests und Speichel-PCR-Pool-Tests) von Personen, die eine erste Impfung erhalten haben, jedoch noch kein Zertifikat haben. Zum anderen haben weiterhin alle Personen unter 16 Jahren kostenlos Zugang zu Tests.

17. September 2021

Der Bundesrat will eine Zunahme der Infektionszahlen durch Reiserückkehrende nach den Herbstferien verhindern. Ab Montag, 20. September 2021, müssen Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei der Einreise einen negativen Test vorweisen. Nach vier bis sieben Tagen müssen sie sich nochmals testen lassen (Einreise in die Schweiz). Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 17. September 2021 beschlossen. Der Bundesrat regelt zudem, wie Personen, ein Covid-Zertifikat erhalten können, die im Ausland geimpft wurden oder im Ausland genesen sind (Covid-Zertifikat).

8. September 2021

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Der Bundesrat hat entschieden, dass ab Montag, 13. September 2021, im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht gilt. Das Zertifikat darf auch von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Der Bundesrat reagiert damit auf die anhaltend angespannte Lage in den Spitälern. Die Massnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet.

25. August 2021

Der Bundesrat hat entschieden, dass ab dem 1. Oktober 2021 die Testkosten für das Covid-Zertifikat nicht mehr vom Bund übernommen werden. Die Tests für Personen mit Symptomen werden weiterhin vom Bund übernommen. Allerdings berechtigen diese nicht zum Erwerb eines Zertifikats. Antigen-Schnelltests für Presonen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können sowie Tests für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden weiterhin vom Bund bezahlt. Auch wer eine Gesundheitseinrichtung, etwa ein Alters- oder Pflegeheim oder ein Spital besucht, kann sich weiterhin gratis testen lassen. Bei einem negativen Testreultat wird anstelle eines Zertifikats eine Bescheinigung ausgestellt. Das Zertifikat für auf Sars-CoV-2 negativ getestete Personen ab 16 Jahren wird nur noch dann ausgestellt, wenn der Test selbst bezahlt wurde.

Im weiteren hat der Bund entschieden, die systematische Testung des Abwassers von Kläranlagen auf Spuren von Corona-Viren auszuweiten. Im Kanton Appenzell I.Rh. wird bereits seit Anfang August das Abwasser analysiert.

Weiter hat der Bundesrat entschieden, dass sich Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, deren enge Familienangehörige (Ehepartnerin oder Ehepartner, Kinder, Eltern und Schwiegereltern im selben Haushalt) sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz impfen lassen können. Die Kosten werden vom Bund übernommen.

23. Juni 2021

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Der Bundesrat hat einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab Samstag, 26. Juni 2021, werden die Massnahmen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. So werden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Ausserdem können in Restaurants wieder beliebig viele Personen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Damit ist der Öffnungsschritt grösser als in der Konsultation vorgeschlagen. An seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat zudem die Einreise in die Schweiz erleichtert. Die grenzsanitarischen Massnahmen konzentrieren sich neu auf Einreisende aus Ländern mit einer besorgniserregenden Virusvariante.

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16. Juni 2021

Seit dem 14. Juni 2021 können Genesene aus dem Kanton Appenzell I.Rh. ihr Covid-Zertifikat anfordern.

Seit dem 16. Juni 2021 können Personen, welche sich im Kanton Appenzell I.Rh. impfen liessen, ihr Covid-Zertifikat anfordern.

Getestete erhalten ihr Covid-Zertifikat durch das Labor oder durch die Testinstitution, die einen Schnelltest durchführte.

26. Mai 2021

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Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab dem 31. Mai wird bei Veranstaltungen die maximale Anzahl Personen erhöht. Restaurants können ihre Innenbereiche mit Schutzkonzepten wieder öffnen; die Maskenpflicht am Tisch wird aufgehoben, und auf den Terrassen sind sechs statt vier Personen pro Tisch erlaubt. Auch bei Sport- und Kulturveranstaltungen gibt es Lockerungen. Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen wieder öffnen. Und für Betriebe und Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich, die repetitiv testen, wird die Homeoffice-Pflicht in eine Empfehlung umgewandelt.
Allen Personen, die noch über keine Immunität verfügen, wird empfohlen, sich vor Veranstaltungen, gemeinsamen Trainings oder Treffen mit besonders gefährdeten Personen testen zu lassen. In der Apotheke mit einem Antigen-Schnelltest, oder man testet sich selber zuhause mit einem Selbsttest, welcher allerdings weniger zuverlässig ist. Von diesen Selbsttests können in der Apotheke kostenlos fünf Stück pro Monat bezogen werden.

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14. April 2021

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Der Bundesrat führt seine Strategie einer vorsichtigen, schrittweisen Öffnung fort. An seiner Sitzung vom 14. April 2021 hat er einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab Montag, 19. April, sind mit Einschränkungen wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich, etwa in Sportstadien, Kinos oder Theater- und Konzertlokalen. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe. Restaurants können ihre Terrassen wieder öffnen. Die Lage ist zwar weiterhin fragil, das Risiko einer weiteren Öffnung ist für den Bundesrat aber vertretbar. Bei allen wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands möglich und mit wenigen Ausnahmen auch vorgeschrieben. Ausserdem schreitet die Durchimpfung der Risikogruppen gut voran und das Testen wird laufend ausgedehnt.

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22. März 2021

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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. März 2021 entschieden, die Einschränkung für Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenräumen von fünf auf maximal zehn Personen zu lockern. Für weitere Öffnungen ist das Risiko eines unkontrollierten Anstiegs der Fallzahlen derzeit zu gross, nachdem die Zahl der Infektionen seit Ende Februar wieder zunimmt. Ausserdem sind noch zu wenig Menschen geimpft, um einen starken Anstieg der Hospitalisationen zu vermeiden. Der Bundesrat will die gute Ausgangslage für die Impfkampagne in den nächsten Monaten erhalten.

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1. März 2021

Restaurants im Kanton Appenzell I.Rh. dürfen ab dem 1. März 2021 zwischen 11 und 14 Uhr unter diversen Auflagen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen aus folgenden Branchen bewirten: Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice.

Um über Mittag als Betriebskantine zu öffnen, müssen sich Gastronomiebetriebe über info@gsd.ai.ch beim Gesundheits- und Sozialdepartement melden.

Die Gastronomiebetriebe mit einer entsprechenden Bewilligung als Betriebskantine finden Sie in der rechten Spalte.

24. Februar 2021

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Bundesrat beschliesst die ersten, vorsichtigen Öffnungsschritte

Ab Montag, 1. März 2021, können Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder öffnen, ebenso die Aussenbereiche Sport-und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten. Im Freien sind Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt. Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre können den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 24. Februar 2021 nach Konsultation der Kantone entschieden. Der nächste Öffnungsschritt soll am 22. März 2021 erfolgen, wenn es die epidemiologische Lage erlaubt.

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27. Januar 2021

Der Bundesrat hat eine Reihe von Beschlüssen zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Epidemie gefasst. Der Bund übernimmt neu die Kosten für Tests an Personen ohne Symptome, um besonders gefährdete Menschen besser zu schützen und lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu bekämpfen. Zudem passt er die bisherige Quarantäneregelung an. Die zehntätige Quarantäne kann ab dem 8. Februar 2021 verkürzt werden, falls sich die betroffene Preson nach sieben Tagen auf eigene Kosten testen lässt und das Resultat negativ ist. Ausserdem regelt der Bundesrat, dass Ordnungsbussen verhängt werden können, wenn bestimmte Massnahmen nicht eingehalten werden.

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13. Januar 2021

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Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.

Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen.

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29. Dezember 2020

Die Standeskommission kommt nach Überprüfung der epidemiologischen Lage zum Schluss, dass die Skigebiete im Kanton Appenzell I.Rh. wieder geöffnet werden können. Den Betreiberinnen und Betreibern kann per 30. Dezember 2020 eine Bewilligung erteilt werden.

Medienmitteilung

28. Dezember 2020

Ab dem 4. Januar 2021 beginnt in Appenzell I.Rh. die offizielle Impfaktion gegen das Corona-Virus. Da in den ersten Wochen nur eine begrenzte Anzahl an Impfdosen zur Verfügung steht, wird bei der Reihenfolge der Gruppen, die geimpft werden sollen, eine Priorisierung vorgenommen.

Medienmitteilung

Weitere Informationen zum Impfen

19. Dezember 2020

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Der Bundesrat hat am 18. Dezember weitere Massnahmen beschlossen, welche ab dem 22. Dezember 2020 bis am 22. Januar 2021 gelten.
  • Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. Take-Away-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt.
  • Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal 5 Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Museen, Kinos, Lesesäle von Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen.
  • Kapazitäten von Läden wird weiter eingeschränkt. Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte.
  • Dringede Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause
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11. Dezember 2020

Der Bundesrat hat am 11. Dezember weitere Massnahmen beschlossen. Die Massnahmen gelten ab dem 12. Dezember 2020 und sind bis zum 22. Januar 2021 befristet.

Beachten Sie bitte weiterhin die Hygiene- und Verhaltensregeln. Zusätzlich gilt Bundesweit insbesondere folgendes:

  • Restaurants, Bars ab 19 Uhr geschlossen
  • Museen, Lesesäle von Bibliotheken, Läden und Märkte sowie Freizeit- und Sporteinrichtungen ab 19 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen
  • Verbot von Veranstaltungen (Ausnahmen: Gottesdienste, Beerdigungen, politische Kundgebungen, Versammlungen Legislative)
  • Sportliche und kulturelle Aktivitäten mit maximal 5 Personen

Weiterin gilt:

  • Private Treffen mit maximal 10 Personen (Empfehlung: aus maximal zwei Haushalten)
  • Ausgedehnte Maskenpflicht
  • Discos und Tanzlokale sind geschlossen
  • Gemeinsamer Gesang nur in Familie und Schule
  • ...

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