Austrittsleistung

Wird das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beendet, ohne dass Leistungen von der Kantonalen Versicherungskasse fällig werden, scheidet die versicherte Person am letzten Tag, für den eine Lohnzahlungspflicht besteht, aus. Es wird eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) fällig, die auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Falls kein neuer Arbeitgeber bzw. keine neue Pensionskasse vorhanden ist, besteht die Möglichkeit zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bzw. zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice.

Geht bei der Kantonalen Versicherungskasse keine Mitteilung über die Verwendung der Austrittsleistung ein, wird die Freizügigkeitsleistung nach 6 Monaten an die Auffang­einrichtung überwiesen.

Hermann Bea
Bea Hermann

Sachbearbeiterin
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