B 5-2019: Vermögensdelikte
Der Beschuldigte wird des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB beschuldigt. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich mit falschen Angaben bezüglich Lohn, vorhandenen Abzahlungsverpflichtungen, Betreibungen, Verlustscheinen etc. für eine Wohnung beworben zu haben. In der Folge habe der Vermieter mit dem Beschuldigten, in der Annahme die Angaben seien korrekt, einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Beschuldigte habe nach dem Einzug in die Wohnung weder die Kaution noch den Mietzins bezahlt.
B 5-2019
Der Beschuldigte wird des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB beschuldigt. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich mit falschen Angaben bezüglich Lohn, vorhandenen Abzahlungsverpflichtungen, Betreibungen, Verlustscheinen etc. für eine Wohnung beworben zu haben. In der Folge habe der Vermieter mit dem Beschuldigten, in der Annahme die Angaben seien korrekt, einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Beschuldigte habe nach dem Einzug in die Wohnung weder die Kaution noch den Mietzins bezahlt.