B 3-2018: ForderungDer Kläger fordert, die Beklagte sei zu verpflichten, die Schlussabrechnung betreffend den Bau einer Liegenschaft zu erstellen und dem Kläger einen noch zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. Er bringt im Wesentlichen vor, die Parteien hätten im Vorvertrag für den Bau seiner Liegenschaft einen Preis von CHF 740'000.00 vereinbart, dem Kläger seien insgesamt CHF 790'000.00 in Rechnung gestellt und durch diesen bezahlt worden. Eine Schlussabrechnung und somit einen Nachweis für den Mehraufwand habe der Kläger bis heute nicht erhalten. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.https://www.ai.ch/gerichte/bezirksgericht/termine-bezirksgericht/forderunghttps://www.ai.ch/logo.png
B 3-2018: Forderung
Der Kläger fordert, die Beklagte sei zu verpflichten, die Schlussabrechnung betreffend den Bau einer Liegenschaft zu erstellen und dem Kläger einen noch zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. Er bringt im Wesentlichen vor, die Parteien hätten im Vorvertrag für den Bau seiner Liegenschaft einen Preis von CHF 740'000.00 vereinbart, dem Kläger seien insgesamt CHF 790'000.00 in Rechnung gestellt und durch diesen bezahlt worden. Eine Schlussabrechnung und somit einen Nachweis für den Mehraufwand habe der Kläger bis heute nicht erhalten. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Der Kläger fordert, die Beklagte sei zu verpflichten, die Schlussabrechnung betreffend den Bau einer Liegenschaft zu erstellen und dem Kläger einen noch zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. Er bringt im Wesentlichen vor, die Parteien hätten im Vorvertrag für den Bau seiner Liegenschaft einen Preis von CHF 740'000.00 vereinbart, dem Kläger seien insgesamt CHF 790'000.00 in Rechnung gestellt und durch diesen bezahlt worden. Eine Schlussabrechnung und somit einen Nachweis für den Mehraufwand habe der Kläger bis heute nicht erhalten. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.