E 101-2017: Forderung aus Arbeit

Die Klägerin fordert die Auszahlung gekürzter Lohnzahlungen. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihren Februar-Lohn gekürzt, mit der Begründung der Klägerin sei der Lohn währendem sie im November und Dezember krankgeschrieben war, länger als die gesetzlich vorgeschriebenen drei Wochen ausbezahlt worden, was mit dem Februar-Lohn verrechnet werde. Die Klägerin macht geltend, sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sie krankentaggeldversichert gewesen sei und somit Anspruch auf den ganzen November und Dezember Lohn gehabt habe. Zudem fordert sie die Auszahlung nicht gewährter kantonaler Feiertage und eine Anpassung ihres Arbeitszeugnisses. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage.
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  • 02.05.2018 um 11:30
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Gerichtssaal, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell

Die Klägerin fordert die Auszahlung gekürzter Lohnzahlungen. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihren Februar-Lohn gekürzt, mit der Begründung der Klägerin sei der Lohn, während sie im November und Dezember krankgeschrieben war, länger als die gesetzlich vorgeschriebenen drei Wochen ausbezahlt worden, was mit dem Februar-Lohn verrechnet werde. Die Klägerin macht geltend, sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sie krankentaggeldversichert gewesen sei und somit Anspruch auf den ganzen November und Dezember Lohn gehabt habe. Zudem fordert sie die Auszahlung nicht gewährter kantonaler Feiertage und eine Anpassung ihres Arbeitszeugnisses. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage.