BK 3-2018: ForderungDie Klägerin fordert CHF 5'657.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2017 aus culpa in contrahendo. Eventualiter fordert sie CHF 3'771.35 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2017 aus Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft). Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe bei ihr das Vertrauen erweckt, sie werde von der Klägerin entwickelte Produkte als Exporteurin an einen ausländischen Vertriebspartner verkaufen. Aufgrund dieses erwecken Vertrauens habe die Klägerin Dispositionen getätigt. Bis heute wurden die Produkte nicht exportiert, weshalb ein Grossteil der Ware entsorgt werden musste und die Klägerin somit einen Schaden erlitten habe. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.https://www.ai.ch/gerichte/bezirksgericht/termine-bezirksgericht/bk-3-2018-forderunghttps://www.ai.ch/logo.png
BK 3-2018: Forderung
Die Klägerin fordert CHF 5'657.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2017 aus culpa in contrahendo. Eventualiter fordert sie CHF 3'771.35 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2017 aus Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft). Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe bei ihr das Vertrauen erweckt, sie werde von der Klägerin entwickelte Produkte als Exporteurin an einen ausländischen Vertriebspartner verkaufen. Aufgrund dieses erwecken Vertrauens habe die Klägerin Dispositionen getätigt. Bis heute wurden die Produkte nicht exportiert, weshalb ein Grossteil der Ware entsorgt werden musste und die Klägerin somit einen Schaden erlitten habe. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.
Die Klägerin fordert CHF 5'657.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2017 aus culpa in contrahendo. Eventualiter fordert sie CHF 3'771.35 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2017 aus Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft). Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe bei ihr das Vertrauen erweckt, sie werde von der Klägerin entwickelte Produkte als Exporteurin an einen ausländischen Vertriebspartner verkaufen. Aufgrund dieses erwecken Vertrauens habe die Klägerin Dispositionen getätigt. Bis heute wurden die Produkte nicht exportiert, weshalb ein Grossteil der Ware entsorgt werden musste und die Klägerin somit einen Schaden erlitten habe. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.