B 6-2019: StrassenverkehrsdelikteDer Beschuldigte wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a. SVG beschuldigt. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.68 – 1.85 Gew.-Promille einen Lieferwagen gelenkt zu haben. Dabei sei sein Fahrzeug in einer leichten Linkskurve an den rechten Fahrbahnrand geraten, wo es mit neun Strassenbetonpfählen sowie einem Strassenschild «Schleudergefahr» kollidierte. Der Beschuldigte bestreitet, den Lieferwagen gelenkt zu haben.https://www.ai.ch/gerichte/bezirksgericht/termine-bezirksgericht/b-6-2019-strassenverkehrsdeliktehttps://www.ai.ch/logo.png
B 6-2019: Strassenverkehrsdelikte
Der Beschuldigte wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a. SVG beschuldigt. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.68 – 1.85 Gew.-Promille einen Lieferwagen gelenkt zu haben. Dabei sei sein Fahrzeug in einer leichten Linkskurve an den rechten Fahrbahnrand geraten, wo es mit neun Strassenbetonpfählen sowie einem Strassenschild «Schleudergefahr» kollidierte. Der Beschuldigte bestreitet, den Lieferwagen gelenkt zu haben.
Der Beschuldigte wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a. SVG beschuldigt. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.68 – 1.85 Gew.-Promille einen Lieferwagen gelenkt zu haben. Dabei sei sein Fahrzeug in einer leichten Linkskurve an den rechten Fahrbahnrand geraten, wo es mit neun Strassenbetonpfählen sowie einem Strassenschild «Schleudergefahr» kollidierte. Der Beschuldigte bestreitet, den Lieferwagen gelenkt zu haben.