B 6-2019: Strassenverkehrsdelikte

Der Beschuldigte wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a. SVG beschuldigt. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.68 – 1.85 Gew.-Promille einen Lieferwagen gelenkt zu haben. Dabei sei sein Fahrzeug in einer leichten Linkskurve an den rechten Fahrbahnrand geraten, wo es mit neun Strassenbetonpfählen sowie einem Strassenschild «Schleudergefahr» kollidierte. Der Beschuldigte bestreitet, den Lieferwagen gelenkt zu haben.
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Wann
  • 09.07.2019 von 07:00 bis 10:00
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Wo

Gerichtssaal, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell

B 6-2019

Der Beschuldigte wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a. SVG beschuldigt. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.68 – 1.85 Gew.-Promille einen Lieferwagen gelenkt zu haben. Dabei sei sein Fahrzeug in einer leichten Linkskurve an den rechten Fahrbahnrand geraten, wo es mit neun Strassenbetonpfählen sowie einem Strassenschild «Schleudergefahr» kollidierte. Der Beschuldigte bestreitet, den Lieferwagen gelenkt zu haben.