B 3-2019: Forderung

Der Kläger forderte nach mehreren Unfällen einen Betrag von mindestens CHF 100'000.00 zuzüglich Zins aus Versicherungsvertrag mit der Beklagten. Die Parteien einigten sich anlässlich einer gerichtlichen Instruktionsverhandlung auf einen Teilvergleich, nach welchem ein Invaliditätskapital in der Höhe von CHF 175'000.00 zuzüglich Zins ausbezahlt werde, wenn das Gericht zum Schluss komme, es sei grundsätzlich ein Invaliditätskapital zuzusprechen. Das Gericht hat nach dem Teilvergleich also lediglich noch zu beurteilen, ob aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Anspruch auf das Invaliditätskapital besteht und ab wann dieses fällig wäre. Gemäss der massgeblichen Bedingung in den AVB wird ein Invaliditätskapital ausbezahlt, wenn als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eintritt.
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Wann
  • 22.10.2019 um 07:00
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Wo

Gerichtssaal, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell

B 3-2019: Forderung

Der Kläger forderte nach mehreren Unfällen einen Betrag von mindestens CHF 100'000.00 zuzüglich Zins aus Versicherungsvertrag mit der Beklagten. Die Parteien einigten sich anlässlich einer gerichtlichen Instruktionsverhandlung auf einen Teilvergleich, nach welchem ein Invaliditätskapital in der Höhe von CHF 175'000.00 zuzüglich Zins ausbezahlt werde, wenn das Gericht zum Schluss komme, es sei grundsätzlich ein Invaliditätskapital zuzusprechen. Das Gericht hat nach dem Teilvergleich also lediglich noch zu beurteilen, ob aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Anspruch auf das Invaliditätskapital besteht und ab wann dieses fällig wäre. Gemäss der massgeblichen Bedingung in den AVB wird ein Invaliditätskapital ausbezahlt, wenn als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eintritt.