B 14-2019: Vergehen gegen die Rechtspflege

Die Beschuldigte wird der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB beschuldigt, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer insbesondere jemanden der Strafverfolgung entzieht. In der Wohnung der Beschuldigten wurde, wegen eines laufenden Strafverfahrens gegen ihren Mitbewohner, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ihr wird im Wesentlichen vorgeworfen, anlässlich dieser Hausdurchsuchung, die Polizei zum Schutz ihres Mitbewohners belogen zu haben. Betreff: Vergehen gegen die Rechtspflege
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Wann
  • 26.11.2019 um 08:00
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Wo

Gerichtssaal, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell

B 14-2019: Vergehen gegen die Rechtspflege

Die Beschuldigte wird der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB beschuldigt, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer insbesondere jemanden der Strafverfolgung entzieht. In der Wohnung der Beschuldigten wurde, wegen eines laufenden Strafverfahrens gegen ihren Mitbewohner, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ihr wird im Wesentlichen vorgeworfen, anlässlich dieser Hausdurchsuchung, die Polizei zum Schutz ihres Mitbewohners belogen zu haben.