B 12-2016: Forderung aus ArbeitsrechtDie Klägerin fordert Schadenersatz in der Höhe von CHF 222'319.00 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2016, eventualiter CHF 99’999.90 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2016 aus missbräuchlicher Kündigung. Zusätzlich fordert sie CHF 29'000.00 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2016 aus einem arbeitsvertraglich geschuldeten und nicht bezahlten Bonus. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte bzw. ihre Arbeitgeberin sei ihrer Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen und die darauffolgende Kündigung durch die Beklagt sei missbräuchlich gewesen. Die Beklagte anerkennt die Klage im Umfang von CHF 1'750.00.https://www.ai.ch/gerichte/bezirksgericht/termine-bezirksgericht/b-12-2016https://www.ai.ch/logo.png
B 12-2016: Forderung aus Arbeitsrecht
Die Klägerin fordert Schadenersatz in der Höhe von CHF 222'319.00 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2016, eventualiter CHF 99’999.90 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2016 aus missbräuchlicher Kündigung. Zusätzlich fordert sie CHF 29'000.00 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2016 aus einem arbeitsvertraglich geschuldeten und nicht bezahlten Bonus. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte bzw. ihre Arbeitgeberin sei ihrer Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen und die darauffolgende Kündigung durch die Beklagt sei missbräuchlich gewesen. Die Beklagte anerkennt die Klage im Umfang von CHF 1'750.00.
Die Klägerin fordert Schadenersatz in der Höhe von CHF 222'319.00 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2016, eventualiter CHF 99’999.90 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2016 aus missbräuchlicher Kündigung. Zusätzlich fordert sie CHF 29'000.00 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2016 aus einem arbeitsvertraglich geschuldeten und nicht bezahlten Bonus. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte bzw. ihre Arbeitgeberin sei ihrer Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen und die darauffolgende Kündigung durch die Beklagt sei missbräuchlich gewesen. Die Beklagte anerkennt die Klage im Umfang von CHF 1'750.00.