Härtefallunterstützung 2022

01.04.2022
Die Schweizer Wirtschaft hat sich im Jahr 2021 weitgehend von der Pandemie erholt. Trotzdem gibt es einzelne Betriebe, die durch die Massnahmen des Bundes zwar nicht am Betrieb ihres Gewerbes gehindert, aber doch ein vermehrtes Ausbleiben der Kundschaft und einen Verlust an Umsätzen verzeichnen mussten. Die gesetzlichen Grundlagen für eine Entschädigung der Einbussen sind nun mit der Härtefallverordnung 2022 geschaffen.

Die Schweizer Wirtschaft hat sich im Jahr 2021 weitgehend von der Pandemie erholt. Trotzdem gibt es einzelne Betriebe, die durch die Massnahmen des Bundes zwar nicht am Betrieb ihres Gewerbes gehindert, aber doch ein vermehrtes Ausbleiben der Kundschaft und einen Verlust an Umsätzen verzeichnen mussten. Die gesetzlichen Grundlagen für eine Entschädigung der Einbussen sind nun mit der Härtefallverordnung 2022 geschaffen.

Die COVID-19-Härtefallverordnung (HFMV 20) des Bundes ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und blieb dies bis zum 31. Dezember 2021. Mit Inkrafttreten der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) sind die gesetzlichen Grundlagen für eine Entschädigung für die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 auf Bundesseite geschaffen. Wie bereits im Vorjahr soll die Härtefallverordnung 2022 einen Beitrag zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bei vor der Krise gesunden Unternehmen leisten.

Das Amt für Wirtschaft übernimmt die Richtlinien des Bundes in Bezug auf die Anforderungen an die Unternehmen. Eine Unterstützung kann an Unternehmen ausgerichtet werden, die in den letzten zwölf Monaten Umsatzeinbussen von über 40% verzeichnen mussten. Im Kanton Appenzell I.Rh. dauert der Unterstützungszeitraum der zweiten Härtefallunterstützung vom 1. November 2021 bis zum 30. April 2022 und beträgt ein halbes Jahr.

Anträge können vom 1. bis 31. Mai 2022 beim Amt für Wirtschaft eingereicht werden. Detaillierte Informationen und das Antragsformular sind online unter www.ai.ch/wirtschaft zu finden.

Mitteilung im Wortlaut