Zweigniederlassung
Schweizerische Zweigniederlassungen von Gesellschaften, deren Hauptsitz sich in der Schweiz befindet, sind an ihrem Sitz einzutragen, nachdem die Eintragung am Hauptsitz erfolgt ist.
Die schweizerischen Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Hauptsitz im Ausland sind einzutragen, und zwar in derselben Weise wie diejenigen schweizerischer Gesellschaften, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden.
Formulare und Merkblätter
Neueintragung
Merkblatt Neueintragung Zweigniederlassung Hauptsitz in der Schweiz
Markblatt Neueintragung Zweigniederlassung Hauptsitz im Ausland