Steuerpflicht privat

Volljährige Personen sind selbständig steuerpflichtig. 

Minderjährige Kinder werden grundsätzlich zusammen mit dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts besteuert. Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden Minderjährige jedoch selbständig besteuert.

Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden ungeachtet des Güterstandes gemeinsam besteuert. Sie müssen eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, die von beiden Ehegatten zu unterzeichnen ist. 

Als alleinstehende Steuerpflichtige gelten ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Personen. 


Ganzjährige Steuerpflicht 

Für die Steuerperiode 2018 bemisst sich Ihr steuerbares Einkommmen nach den Einkünften, welche Sie im Kalenderjahr 2018 tatsächlich erzielt haben, das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember 2018.

Die entsprechende Deklaration tätigen Sie in der Steuererklärung 2018. Auch wenn Sie eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres 2018 aufgenommen oder aufgegeben haben, bei Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit oder umgekehrt sowie bei Pensionierung ist das im Jahre 2018 tatsächlich erzielte Einkommen zu deklarieren. Es gibt keine Zwischeneinschätzungen mehr.

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit während des Jahres 2018 ausgeübt haben, ist das Ergebnis der in die Steuerperiode 2018 fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Bei einer Schenkung, einem Erbvorbezug, einer Erbschaft oder einem Vermächtnis im Laufe des Jahres 2018 deklarieren Sie die Erträge, die Sie ab Vermögensanfall bis Ende 2018 erzielt haben. Der daraus resultierende Vermögenszuwachs ergibt sich aus dem Stand per 31. Dezember 2018 und wird durch die Steuerverwaltung zeitlich gewichtet. Wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, geben Sie die Ihnen zustehenden Anteile am Gesamteinkommen und -vermögen der Erbengemeinschaft an.

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2018 aus einem anderen Kanton zugezogen sind und am 31. Dezember 2018 im Kanton Appenzell Innerrhoden wohnten, sind Sie für das ganze Jahr 2018 im Kanton Appenzell Innerrhoden steuerpflichtig. In Ihrer Steuererklärung 2018 deklarieren Sie das im ganzen Jahr 2018 erzielte Einkommen, auch das im Wegzugskanton erzielte. Als massgebendes Vermögen deklarieren Sie den Stand des Vermögens am 31. Dezember 2018. Die Vermögenssteuer wird für das ganze Jahr 2018 erhoben. 


Unterjährige Steuerpflicht
(Beginn oder Ende der Steuerpflicht innerhalb der Steuerperiode) 

Wenn Sie im Jahr 2018 aus dem Ausland in den Kanton Appenzell Innerrhoden zugezogen sind, ist das tatsächliche, ab Zuzugsdatum bis Ende 2018 erzielte Einkommen zu deklarieren. Bei diesen sogenannt unterjährigen Veranlagungen werden zur Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens die regelmässig fliessenden Einkünfte (u.a. Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, Liegenschaftserträge, Renten) auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte (u.a. Zinsen, Dividenden, Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, geschäftliche Kapitalgewinne) werden zur Satzbestimmung nicht umgerechnet; die Abzüge werden sinngemäss behandelt. Die Umrechnung nimmt die Steuerverwaltung von Amtes wegen vor. Als massgebendes Vermögen ist der Stand am 31. Dezember 2018 anzugeben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2019 aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden ins Ausland wegziehen, ist das ab Anfang 2019 bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielte Einkommen zu deklarieren. Dasselbe gilt bei Steuerpflichtigen, die im Jahr 2019 verstorben sind. Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss. Als massgebendes Vermögen ist der Stand am Ende der Steuerpflicht anzugeben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

Beim Tod eines Ehegatten in der Steuerperiode 2019 werden die Ehegatten bis und mit Todestag gemeinsam veranlagt. In der Steuererklärung sind das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2019 bis und mit Todestag und das gemeinsame Vermögen am Todestag zu deklarieren. Ab Todestag bis Ende 2019 wird der überlebende Ehegatte selbständig veranlagt. In seiner Steuererklärung im Frühling 2020 sind das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2019 sowie das Vermögen per 31. Dezember 2019 zu deklarieren. Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss.

Bei Heirat im Jahre 2019 werden die beiden Ehegatten für die ganze Steuerperiode 2019 gemeinsam veranlagt. Demgemäss ist im Jahr 2020 eine gemeinsam ausgefüllte Steuererklärung 2019 einzureichen.

Bei Trennung oder Scheidung im Jahre 2019 erfolgt für die ganze Steuerperiode 2019 eine getrennte Veranlagung der Ehegatten. In diesem Falle haben die Steuerpflichtigen im Jahr 2020 je eine separate Steuererklärung einzureichen.