Einkommenssteuer

Der Einkommenssteuer unterliegt das gesamte in- und ausländische Einkommen des Steuerpflichtigen, der gemeinsam steuerpflichtigen Ehefrau und der unter elterlicher Sorge stehenden minderjährigen Kinder. Dazu zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte – seien dies Geldleistungen oder Naturalbezüge – wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag, Renten, Pensionen, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherungen, Kapitalabfindungen usw. (Art. 19ff StG).

Minderjährige Kinder werden für Einkommen aus Erwerbstätigkeit selbständig besteuert.

Der Ertrag aus Nutzniessungsvermögen gehört zum steuerbaren Einkommen des Nutzniessungsberechtigten.

Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Einkommen: Für Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Kapitalgesellschaften wird die Steuer ab dem Jahr 2008 zu 40% des Satzes des steuerbaren Gesamteinkommens berechnet, sofern der Steuerpflichtige eine Beteiligungsquote von mindestens zehn Prozent hält. Der Grosse Rat legt den Steuersatz jährlich fest. (Art. 38 Abs. 4 StG).

Man unterscheidet folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 
  • Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 
  • Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 
  • Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben
  • Einkünfte aus Liegenschaften 
  • Weitere Einkünfte