zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern

16.09.2022
Gestützt auf Art. 21 der Strassenverordnung (StrV) vom 30. November 1998 sind die Grund- eigentümer von an Strassen angrenzenden Grundstücken gehalten, die Bäume und Sträu- cher auf ihrem Grund zurückzuschneiden. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Stras- senraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwach- sene, die aus verdeckten Standorten auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassengesetz unter anderem vor, dass der freie Licht- raum über Strassen mindestens 4.50 Meter und über Trottoirs mindestens 2.50 Meter zu betragen hat. Seitwärts muss der Lichtraum bis zur Aussenkante des Banketts bzw. bis zur Aussenkante des Trottoirs freigehalten werden. Das Zurückschneiden hat bis spätestens 10. November 2022 zu erfolgen. Nach diesem Termin wird das Landesbauamt auf Kosten der säumigen Grundeigentümer die entspre- chenden Arbeiten direkt in Auftrag geben. Für Auskünfte steht das Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I.Rh., Werk- hof Bleiche (Tel. 071 / 787 17 51) zu Verfügung. Appenzell, den 15. September 2022 Bau- und Umweltdepartement AI Landesbauamt

ZURÜCKSCHNEIDEN VON BÄUMEN, HECKEN UND STRÄUCHERN

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Gestützt auf Art. 21 der Strassenverordnung (StrV) vom 30. November 1998 sind die Grund- eigentümer von an Strassen angrenzenden Grundstücken gehalten, die Bäume und Sträu- cher auf ihrem Grund zurückzuschneiden.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Stras- senraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwach- sene, die aus verdeckten Standorten auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassengesetz unter anderem vor, dass der freie Licht- raum über Strassen mindestens 4.50 Meter und über Trottoirs mindestens 2.50 Meter zu betragen hat.
Seitwärts muss der Lichtraum bis zur Aussenkante des Banketts bzw. bis zur Aussenkante des Trottoirs freigehalten werden.
Das Zurückschneiden hat bis spätestens 10. November 2022 zu erfolgen. Nach diesem Termin wird das Landesbauamt auf Kosten der säumigen Grundeigentümer die entspre- chenden Arbeiten direkt in Auftrag geben.
Für Auskünfte steht das Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I.Rh., Werk- hof Bleiche (Tel. 071 / 787 17 51) zu Verfügung.
Appenzell, den 15. September 2022 Bau- und Umweltdepartement AI Landesbauamt