Spitallisten und Spitalfinanzierung

Die Kantone werden gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, für die Zulassung der Spitalunternehmen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Spitalplanung zu erstellen und – daraus abgeleitet – eine Spitalliste zu erlassen. Dabei werden die Teilbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation unterschieden. Seit 2023 erarbeiten die Kantone Appenzell A.Rh., St. Gallen und Appenzell I.Rh. ihre Spitalplanungen gestützt auf eine Verwaltungsvereinbarung gemeinsam. 

Gemäss KVG kann eine versicherte Person unter den Spitälern in der gesamten Schweiz frei wählen (freie Spitalwahl), die auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführt sind (Listenspitäler). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen die Vergütungen anteilsmässig (Versicherung 45%, Wohnkanton 55%). Allfällige Behandlungskosten eines Spitals, das nicht auf der Spitalliste des Wohnsitzkantons aufgeführt ist und den jeweils gültigen Referenztarif des Wohnsitzkantons übersteigen, sind weiterhin von den Patientinnen und Patienten oder einer Zusatzversicherung zu übernehmen. Das behandelnde Spital ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten über die nicht gedeckten Kosten zu informieren und eine Kostengutsprache einzuholen.

Das Merkblatt Spitalfinanzierung informiert über die häufigsten Fragen und Antworten.

Mit Beschluss vom 5. März 2024 erliessen die drei Kantone Appenzell A.Rh., St. Gallen und Appenzell I.Rh. per 1. April 2024 gleichlautende Spitallisten für die Akutsomatik. Darin sind die Leistungsaufträge der einzelnen Spitäler bis ins Jahr 2031 festgehalten.

Nachdem die drei Kantone Appenzell Ausserhoden, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen im Bereich Akutsomatik erstmals eine gemeinsame Spitalplanung für eine Region mit knapp 600'000 Einwohnerinnen und Einwohnern erarbeiten, soll auch für den Bereich Rehabilitation eine kantonsübergreifende Spitalplanung erstellt werden. 

Vom 26. Januar 2024 bis zum 15. März 2024 führen die drei Planungskantone ein gemeinsames Bewerbungsverfahren durch. Die Bewertung und die Auswahl der Bewerbungen erfolgen ebenfalls gemeinsam. Angestrebt werden gleichlautende Leistungsaufträge. Der Erlass der kantonalen Spitallisten Rehabilitation erfolgt individuell durch die jeweiligen zuständigen kantonalen Behörden. Die Inkraftsetzung der neuen Spitallisten Rehabilitation ist auf den 1. Januar 2025 geplant. 

Bewerbungsplattform: Login - BTSP (spitalplanung-reha-araisg.ch)

Dokumente Spitalplanung Rehabilitation 2023/2024

Dokumente Spitalplanung Rehabilitation 2023/2024
Typ Titel Dokumentdatum
Generelle Anforderungen Rehabilitation ARAISG 01.02.2024
Leistungsgruppenspezifische Anforderungen Rehabilitation ARAISG.xlsx 01.02.2024
Spitalplanung Rehabilitation ARAISG 2023_2024 01.02.2024

Zuständige Stelle

Gesundheitsamt

Telefon +41 71 788 92 50