Akut- und Übergangspflege

Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet wurden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet.