Eintrittsleistung

Mit dem Eintritt bei einem der angeschlossenen Arbeitgebenden erfolgt auch die Aufnahme in die Kantonale Versicherungskasse, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Falls im Rahmen der beruflichen Vorsorge bereits ein Vorsorgeverhältnis bei einem früheren Arbeitgebenden bestand, besteht in der Regel ein Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).

Das Vorsorgereglement verlangt, dass Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und -einrichtungen, inkl. Gelder aus Freizügigkeitskonti- bzw. -depots oder Freizügigkeitspolicen, als Eintrittsleistung in die Versicherungskasse einzubringen sind.

Der gesamte Betrag wird per Überweisungsdatum dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben.

Die Überweisung der Austrittsleistung kann nur durch die versicherte Person selbst veranlasst werden.

Signer Ramona
Ramona Signer

Sachbearbeiterin
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