B 1-2019: AmtsanmassungDer Beschuldigte wird der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB beschuldigt. Er habe sich auf der Treibjagt in Appenzell befunden, als ein Dritter mit seinem Fahrzeug neben den Fahrzeugen der Jäger geparkt habe. Als dieser aus dem Fahrzeug gestiegen sei, sei es zu einer Diskussion mit dem Beschuldigten gekommen. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, anlässlich dieser Diskussion mit der Drittperson, einen Dienstausweis der Kantonspolizei St. Gallen vorgewiesen und mitgeteilt zu haben, er arbeite bei der Kantonspolizei St. Gallen. Unbestrittenermassen arbeitet er jedoch als Zivilangestellter in der Gefangenenbetreuung. In der Folge habe er dem Dritten mitgeteilt, die Jäger würden nichts Illegales machen und habe ihn angewiesen, die Örtlichkeit zu verlassen.https://www.ai.ch/gerichte/bezirksgericht/termine-bezirksgericht/b-1-2019-amtsanmassunghttps://www.ai.ch/logo.png
B 1-2019: Amtsanmassung
Der Beschuldigte wird der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB beschuldigt. Er habe sich auf der Treibjagt in Appenzell befunden, als ein Dritter mit seinem Fahrzeug neben den Fahrzeugen der Jäger geparkt habe. Als dieser aus dem Fahrzeug gestiegen sei, sei es zu einer Diskussion mit dem Beschuldigten gekommen. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, anlässlich dieser Diskussion mit der Drittperson, einen Dienstausweis der Kantonspolizei St. Gallen vorgewiesen und mitgeteilt zu haben, er arbeite bei der Kantonspolizei St. Gallen. Unbestrittenermassen arbeitet er jedoch als Zivilangestellter in der Gefangenenbetreuung. In der Folge habe er dem Dritten mitgeteilt, die Jäger würden nichts Illegales machen und habe ihn angewiesen, die Örtlichkeit zu verlassen.
Der Beschuldigte wird der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB beschuldigt. Er habe sich auf der Treibjagt in Appenzell befunden, als ein Dritter mit seinem Fahrzeug neben den Fahrzeugen der Jäger geparkt habe. Als dieser aus dem Fahrzeug gestiegen sei, sei es zu einer Diskussion mit dem Beschuldigten gekommen. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, anlässlich dieser Diskussion mit der Drittperson, einen Dienstausweis der Kantonspolizei St. Gallen vorgewiesen und mitgeteilt zu haben, er arbeite bei der Kantonspolizei St. Gallen. Unbestrittenermassen arbeitet er jedoch als Zivilangestellter in der Gefangenenbetreuung. In der Folge habe er dem Dritten mitgeteilt, die Jäger würden nichts Illegales machen und habe ihn angewiesen, die Örtlichkeit zu verlassen.