Eheschliessung In der Schweiz werden Ehen ausschliesslich auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der zivilen Heirat stattfinden. Fragen zu religiösen Trauungen richten Sie bitte an die zuständige Religionsgemeinschaft.
Vorbereitung der Eheschliessung Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren genannt und ersetzt das frühere Verkündverfahren. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung.
Schweizerinnen und Schweizer bringen folgende Dokumente mit:
- Personenstandsausweis, nicht älter als 6 Monate (erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde)
- Falls nicht Einwohner von Appenzell (innerer Landesteil) aktuelle Wohnsitzbescheinigung (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes)
- Pass oder Identitätskarte
Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Entmündigte Personen brauchen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die für ausländische Verlobte erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat verschieden und deren Beschaffung nimmt oft längere Zeit in Anspruch. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes, damit man Ihnen eine Liste mit den erforderlichen Dokumenten zustellen kann. Alle Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate alt sein. Urkunden, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst sind, bedürfen einer beglaubigten Uebersetzung.
Brautleute, mit denen keine gute Konversation in deutsch möglich ist, müssen zur Eheanmeldung eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf weder mit der Braut noch dem Bräutigam nahe verwandt sein und muss sich über die entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können.
Das Zivilstandsamt prüft, ob die Verlobten alle Heiratsvoraussetzungen erfüllen und keine Ehehindernisse vorliegen. Ausländische Dokumente müssen unter Umständen noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorbereitungsverfahren verlängern kann und mit höheren Kosten verbunden ist. Nach der abgeschlossenen Prüfung kann der Trautermin festgelegt werden.
Ueber die Namensführung nach der Trauung können sich die Verlobten anlässlich der Anmeldung des Eheversprechens auf dem Zivilstandsamt beraten lassen.
Trauungsermächtigung Nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens können sich die Verlobten innert 3 Monaten trauen lassen. Die Eheschliessung kann, muss aber nicht am Wohnort eines der Verlobten stattfinden. Wünschen die Verlobten auf einem anderen schweizerischen Zivilstandsamt getraut zu werden, so stellt dasjenige Zivilstandsamt, welches das Vorbereitungsverfahren geleitet hat, den Verlobten eine Trauungsermächtigung aus. Mit dieser kann der Termin auf dem gewünschten Zivilstandsamt vereinbart werden.
Trauung Der Termin für die Trauung wird in der Regel erst vereinbart, wenn das Vorbereitungsverfahren abgeschlossen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Terminreservation für das laufende Kalenderjahr möglich (Tel.Nr. 071/788 95 85). In Appenzell werden an Samstagen keine Trauungen durchgeführt. Die Trauungen finden im Traulokal (Kanzleigebäude) statt. Beachten Sie, dass die Platzzahl auf etwa 10 Personen beschränkt ist.
Zur Trauung haben die Brautleute zwei mündige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Ist eine sprachliche Verständigung mit dem Zivilstandsbeamten nicht möglich, müssen die Brautleute für die Mitwirkung einer dolmetschenden Person besorgt sein.
Familienbüchlein Im Anschluss an die Ziviltrauung wird dem Ehepaar das Familienbüchlein abgegeben. Es dient im Kontakt mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie.
Gebühren Die Gebühr für die Trauung setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorbereitungsverfahren CHF 150.00
- Trauung CHF 75.00
- Familienbüchlein CHF 50.00
- Eheschein CHF 30.00
- Im weiteren können höhere Kosten enstehen durch die aufwändige Prüfung von ausländischen Dokumenten, der Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, oder andere zusätzliche Dienstleistungen.
Bürgerrecht Die Heirat hat keinen Einfluss auf Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes. Ausländerinnen oder Ausländer erhalten die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebensowenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen. Hingegen erwirbt die Schweizerin durch die Eheschliessung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehemannes, ohne die Bürgerrechte zu verlieren, die sie als ledig hatte.
Was unternimmt das Zivilstandsamt nach der Trauung? Jede Trauung wird vom Zivilstandsamt des Trauungsortes
- im Eheregister eingetragen
- dem Zivilstandsamt bzw. Einwohnerkontrolle des Wohnortes gemeldet
- dem Heimatort zur Eintragung im Familienregister gemeldet