Anwaltshonorar Die Honorare der Anwälte für gerichtliche Verfahren und deren Vorbereitung, richten sich nach der
Verordnung der Honorare der Rechtsanwälte (AnwHV). Diese Verordnung ist sowohl für die Richter wie für die Anwälte verbindlich.
Anwaltsprüfungen Die Voraussetzungen der Anwaltsprüfungen ergeben sich aus Art. 7 f.
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA). Die Durchführung des Anwaltsexamens richtet sich nach Art. 5 ff.
Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf. Anmeldungen sind mit den erforderlichen Unterlagen zu richten an die Anwaltssprüfungskommission, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.
Anwaltsregister Rechtsanwälte, die Parteien vor Gericht vertreten wollen, müssen sich nach dem
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) im Anwaltsregister des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Sind sie eingetragen, dürfen sie in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung als Parteivertreter vor Gericht auftreten.
Anträge sind nach dem
Anwaltsgesetz (AnwG) mit dem ausgefüllten
Personalblatt und den erforderlichen Unterlagen der Anwaltskammer, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell einzureichen.
Rechtspraktikantenbewilligung Gesuche um Erteilung einer Rechtspraktikantenbewilligung nach Art. 15
AnwG sind mit den notwendigen Unterlagen im Sinne von Art.7
Geschäftsordnung der Anwaltskammer zu richten an die Anwaltskammer, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.