Die Jugendanwaltschaft Appenzell (innerer Landesteil) führt gemäss Art. 4
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) i.V.m. der
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) für den inneren Landesteil die Strafuntersuchung bei Jugendlichen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.
Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege.
Gesetze:
Gesetzessammlung des Kantons Appenzell I.Rh. /
Systematische Sammlung des Bundesrechts Für Oberegg (äusserer Landesteil) wird diese Aufgabe durch eine eigenständige Jugendanwaltschaft wahrgenommen.