BewilligungenArbeitsbewilligungen - Aufenthaltsbewilligungen Personen aus dem Ausland, die in der Schweiz einer Beschäftigung nachgehen wollen, benötigen eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Der Bund beschränkt die Zahl der Bewilligungen und teilt den Kantonen Kontingente zu. Bewilligungen können im Rahmen des Kontingentes erteilt werden an Personen mit spezifischen beruflichen Qualifikationen, die auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht gefunden werden können. Für Einreisen ist ein Einreisegesuch zu stellen. Für Firmen mit Domizil im Kanton Appenzell I.Rh. ist das Arbeitsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden zuständig. Sämtliche Formulare können bei der Amt für Ausländerfragen heruntergeladen werden. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Freien Personenverkehr sieht für Bürgerinnen und Bürger EU schrittweise Erleichterungen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt vor. Am 1. Juni 2002 sind die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU in Kraft getreten. Damit wird schrittweise der freie Personenverkehr eingeführt. Davon betroffen sind sind über 800‘000 EU-Bürger in der Schweiz. Für sie fallen mit In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsabkommens der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen weg. EU-Angehörige in der Schweiz können künftig Beruf, Stelle und Kanton frei wechseln und haben ein Anrecht auf Familiennachzug. Sie haben zudem Anrecht auf eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung. Sofern ein Arbeitsvertrag für weniger als ein Jahr besteht, wird für diese Dauer eine Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt. Nichterwerbstätige wie Rentner und Studierende haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in die Schweiz, sofern sie gegen Unfall und Krankheit versichert sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Für EU-Angehörige, die eine Bewilligung für die Schweiz wollen, gelten noch während zwei Jahren der Inländervorrang sowie die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die Bewilligungen v.a. für EU-Bürger sind somit sehr einfach erhältlich und keine Hürde mehr für die Unternehmungsgründung in Appenzell Innerrhoden. Bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte Die Anstellung von ausländischen Arbeitskräften bedingt eine Arbeitsbewilligung. Diese wird erteilt, wenn keine arbeitsmarktlichen oder migrationsamtlichen Gründe dagegen sprechen. Das Abkommen über den freien Personenverkehr mit der EU führt dazu, dass die Verfahren zur Erteilung einer Arbeitsbewilligung verschieden sind für EU-Staatsangehörige bzw. für Angehörige von Drittstaaten: Für BürgerInnen aus EU-Staaten und deren Familienangehörige (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit) sowie entsandte Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die seit mindestens 12 Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU-Staates zugelassen sind, gelten nun neu die Bestimmungen der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP), welche einige Erleichterungen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorsehen. Für BürgerInnen aus Nicht-EU-Staaten gelten die bisherigen Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) teilweise modifiziert weiter. Funktion der Ausländerausweise Der Ausländerausweis hat nur noch deklarative Bedeutung. Bei einem Wechsel des Wohnortes ist er bei der Anmeldung am neuen Wohnort zum Nachtrag der Adresse vorzulegen. Der Ausweis stellt somit auch eine Wohnsitzbescheinigung dar, die im Verkehr mit Behörden und Privaten regelmässig benötigt wird. Ausländerausweis B Daueraufenthalt Für EU-BürgerInnen Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Wird bei überjährigen oder unbefristeten Arbeitsverträgen erteilt. Sondervorschriften gelten für selbständig Erwerbstätige, Dienstleistungserbringer, Nichterwerbstätige, Schüler und Studenten. Für Nicht-EU-BürgerInnen Der Ausweis B allein sagt noch nichts über die Art und den Zweck des Aufenthaltes bzw. über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit aus. Massgebend sind hierzu die fremdenpolizeilichen Eintragungen im Ausländerausweis B. Unbefristete Arbeitsbewilligung: Einreise zulasten Jahreskontingent, Umwandlungen, Familiennachzug z.B. Verbleib bei Ehefrau/-mann. Befristete Arbeitsbewilligung zwecks Erfüllung einer bestimmten Tätigkeit. Die Aufenthaltsdauer oder Ausreisefrist ist in der Regel im Ausländerausweis aufgeführt. Ausbildung: Aufenthalt an einer Schweizer Fachschule, Hochschule oder Universität zwecks Ausbildung (Studium/Doktorat). Ausländerausweis C: Niederlassungsbewilligung Unbefristete Gültigkeitsdauer, der Ausweis muss allerdings jeweils nach fünf Jahren erneuert werden. Für die Arbeitsaufnahme ist keine Bewilligung erforderlich. Diese ausländischen Erwerbstätigen sind auf dem Arbeitsmarkt den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt, die geografische und berufliche Mobilität ist gewährleistet. Ausländerausweis G: Grenzgängerbewilligung Nur für EU-BürgerInnen Der/die betreffende AusländerIn arbeitet bei dem im Ausweis eingetragenen Betrieb im Grenzgebiet. Der Hauptwohnsitz befindet sich nicht in der Schweiz. In Anlehnung an das Freizügigkeitsabkommen mit den EU-Staaten müssen Grenzgänger und Grenzgängerinnen nur noch wöchentlich an ihren Wonhsitz im Ausland zurückkehren. Ausländerausweis L: Kurzaufenthalterbewilligung Für EU-BürgerInnen Die Bewilligung gilt für vorerst 12 Monate (Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. unterjähriger Vertrag bis 364 Tage) und kann bis max. 24 Monate bzw. weitere 364 Tage verlängert werden. Für Nicht-EU-BürgerInnen gibt es drei Kategorien von Kurzaufenthaltsbewilligungen: -Bewilligung bis zu 120 Tage pro Jahr -Bewilligung bis zu 4 Monaten -Bewilligung bis zu 12 Monaten (max. 364 Tage) |