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Das Bezirksgericht Appenzell ist erste Instanz in Zivil- und Strafsachen für den inneren Landesteil (Bezirke: Appenzell, Schwende, Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten). Das Bezirksgericht Appenzell spricht Recht durch die zivilgerichtliche und die strafgerichtliche Abteilung, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksgerichtlichen Kommission gemäss Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) oder des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss Art. 5 EG ZPO i.V.m. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. des Haftrichters gemäss Art. 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) i.V.m. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) gegeben ist. Der Bezirksgerichtspräsident ist insbesondere zuständig für:
Die Bezirksgerichtliche Kommission ist insbesondere zuständig für:
Zusammensetzung: Bezirksgerichtspräsident: Savary Caius, lic. iur. Haftrichter: Manser Michael, lic. iur. Bezirksgerichtliche Kommission: Savary Caius, lic. iur., Präsident Zimmermann-Weishaupt Raphaela Manser Michael, lic. iur. Motzer-Fässler Amerei (Ersatz) Schwendener Senn Nina, lic. iur., Gerichtsschreiberin Abteilung Zivilgericht: Savary Caius, lic. iur., Präsident John Roman, Vizepräsident Ulmann-Ebneter Roswitha Manser Michael, lic. iur. Brülisauer-Signer Karin Ammann Schefer Mirta Motzer-Fässler Amerei Schwendener Senn Nina, lic. iur., Gerichtsschreiberin Abteilung Strafgericht: Savary Caius, lic. iur., Präsident Dörig Marie-Louise, Vizepräsidentin Hörler-Baumann Lucia Fässler Stefan Hehli-Bischofberger Maria Zimmermann-Weishaupt Raphaela Assalve-Inauen Anna, lic. iur. Schwendener Senn Nina, lic. iur., Gerichtsschreiberin Adresse: Bezirksgericht Appenzell Unteres Ziel 20 9050 Appenzell Telefon: 071 788 95 51 Telefax: 071 788 95 54 E-Mail: bezirksgericht@ai.ch Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 ZPO bzw. Art. 110 StPO). E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung. Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtskanzlei stellt verschiedene Formulare und Merkblätter online zur Verfügung. Gesetze: Gesetzessammlung des Kantons Appenzell I.Rh. / Systematische Sammlung des Bundesrechts Entscheide: Kantonale Verwaltungs- und Gerichtsentscheide / Bundesgerichtsentscheide |